Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter FP sportreisen, incentive & event GmbH (FP) und dem Auftraggeber (AG). Anders lautende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von FP ausdrücklich anerkannt werden.
0. Angebote und Ausarbeitungen durch FP
Angebote sind kostenfrei und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Angebote unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte oder die sonstige Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung. Soweit FP als Vermittler von Dienstleistungen (Locationen, Künstler usw.) auftritt, ist es dem AG untersagt, die gewonnenen Erkenntnisse für den Abschluß von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist FP so zu stellen, als wäre das Geschäft von FP vermittelt worden. FP hat in diesem Fall Anspruch auf die Zahlung einer üblichen Vermittlungsprovision. Alternativ ist FP berechtigt, eine angemessene Gebühr für die individuelle Ausarbeitung in Rechnung zu stellen.
1. Vertragsabschluß
Mit der Vertragsunterzeichnung oder mit einer schriftlichen Bestellung bietet der AG FP den Abschluss eines Dienstvertrages verbindlich an. Der AG steht auch für die Vertragsverpflichtung aller von Ihm angemeldeten oder von Ihm vorgesehenen Personen mit ein, die an der Inanspruchnahme der Leistung beteiligt sind. An diese Bestellung ist der AG für die Dauer von 2 Wochen gebunden. Mit der Bestätigung durch FP kommt der Vertrag zustande.
2. Bezahlung
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. FP ist berechtigt Anzahlungen zu verlangen. Ist der AG mit Anzahlungen oder Teilzahlungen im Verzug, ist FP berechtigt nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Sonstige Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit diese fester Vertragsbestandteil werden. Änderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur dann zulässig, wenn sie den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht erheblich beeinflussen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Treten Änderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der Leistung erheblich verändern, ist der AG berechtigt, ohne Gebühr innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden vom Vertrag zurückzutreten. FP behält sich eine Preisänderung vor, wenn sich diese aufgrund unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse ergeben sollte. Bei Preisänderungen über 5% ist der AG innerhalb einer Frist von 10 Tagen zum kostenlosen Rücktritt berechtigt.
4. Rücktritt durch den Kunden
Der AG kann jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder eine Änderung der Leistung verlangen. FP ist berechtigt dem AG die bereits getroffenen Aufwendungen und Auslagen, sowie einen angemessenen Schadensersatz für den entgangenen Gewinn, welcher im Rahmen der Veranstaltung erzielt worden wäre, in Rechnung zu stellen. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
5. Rücktritt durch den Veranstalter
Stört ein Teilnehmer die Leistungserbringung nachhaltig, gefährdet er andere oder verhält sich in einem solchem Maße, dass die sofortige Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist, kann FP fristlos vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall behält FP den Anspruch auf die gesamte Vergütung.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der AG Leistungen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht in Anspruch nimmt, behält FP den Anspruch auf die Vergütung. Eventuell ersparte Aufwendungen werden erstattet, soweit es sich nicht um Kleinigkeiten handelt.
7. Kündigung durch höhere Gewalt
Erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, Terror, Innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Unwetter, Havarien, Zerstörungen berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann FP für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach §651 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. In jedem Fall hat FP die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten hierfür hat der AG zu tragen.
8. Haftung
FP haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Leistungsbeschreibung, Veranstaltungsvorbereitung, Auswahl der Leistungsträger und die ordentliche Leistungserbringung. Die Haftung von FP für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis beschränkt, sofern der Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich zugeführt wurde oder der Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers entstand. Im letzteren Fall hat der AG das Recht, zusätzliche Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend zu machen. Die Haftung von FP ist beschränkt, soweit gesetzliche Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind. FP übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des AG oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte oder Räumlichkeiten, soweit dies zulässig ist und FP kein Verschulden trifft. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn FP im Auftrag des AG Leistungen gegenüber Dritten erbringt. Der AG hat FP von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese Ansprüche genannte und zulässige Haftungsbeschränkungen übersteigen.
9. Besonderheiten bei Aktivprogrammen
Die Teilnahme an Aktivitäten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, es sei denn der Schaden wurde durch FP herbeigeführt. FP haftet nicht für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit, soweit dies gesetzlich zulässig ist. FP setzt voraus, dass alle Teilnehmer die üblicherweise erforderlichen, insbesondere die speziell in der Beschreibung genannten Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen. Trifft dies nicht zu, ist FP berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, sofern eine weitere Vertragsausführung zu risikoreich oder gar unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des AG oder des Teilnehmers liegt. FP weist ausdrücklich darauf hin, dass für Beschädigungen an Gegenständen welche die Teilnehmer während der Aktivprogramme mitführen, keine Haftung übernommen wird. Dies gilt insbesondere für Schmuck, Handy, Foto, technische Geräte und Kleidung. Wird die Leistung durch Wetterbeeinträchtigungen gemindert, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadenersatz. Organisiert FP auf Veranlassung der Teilnehmer ein Ersatzprogramm, so werden die Aufwendungen hierfür in Rechnung gestellt.
10. Beförderungsbedingungen beim Bustransfer
Reisegepäck wird in normalem Umfang mitbefördert. Beim Be- und Entladen der Busse, bei Pausen, sowie am Zielort steht das Gepäck unter Aufsicht des AG. Für Gepäck, welches unter Selbstaufsicht steht, trifft FP keine Haftung. FP empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Abweichungen von Fahrstrecken, Verspätungen, Betriebsstörungen aller Art, für die FP kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadenersatzpflicht.
11. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG Abhilfe verlangen. FP ist verpflichtet Abhilfe zu schaffen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Es kann auch Abhilfe in Form einer gleichwertigen Ersatzleistung geschaffen werden. Falls Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird, kann der AG eine Minderung der Vergütung verlangen. Soweit der AG eine Vergütungsminderung wegen Schlechterfüllung begehrt, ist er verpflichtet die Gründe in zumutbarer Weise zu erläutern. Vorraussetzung hierfür ist eine unverzügliche Anzeige des Mangels. Wird die Leistung durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und in einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. FP hat nur noch auf den Teil der Vergütung Anspruch, dessen Leistungen der AG bereits erhalten hat, sofern diese Leistungen von Interesse waren. Der AG kann bei besonders schwerwiegenden Mängeln unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den FP nicht zu vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht'
Der AG ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der AG ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen vor Ort unverzüglich der Projektleitung, falls nicht erreichbar, FP kundzutun.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Sonstige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung müssen bis spätestens 1 Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung FP gegenüber geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn eine Einhaltung der Frist ohne Verschulden nicht möglich war. Für den Fall, dass Ansprüche geltend gemacht wurden, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem FP die Ansprüche zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Körperverletzung oder Tötung verjähren nach drei Jahren, alle anderen Ansprüche nach zwei Jahren.
14. Geheimhaltung, Datenschutz
FP wird alle Daten, Informationen und Unterlagen des AG vertraulich und nur zum Zwecke der Auftragsbearbeitung nutzen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertrages.
15. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die für beide Parteien zweckmäßig ist.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg soweit dies zulässig ist. Es wird vereinbart, dass vor Klageerhebung zunächst die außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
FP sportreisen, incentive & event GmbH GF: Frank Pickel Nürnberg HRB 18596
Kirchröttenbach A9, 91220 Schnaittach Stand: 1 / 2016